- 5122 - 1332. Juni 15. Breslau (dat.). XVII kal. Jul. Nanker, Bischof von Breslau, schreibt dem Glogauer Archidiakon Johann, dass die Konsuln und Rektoren der Stadt Glogau, obgleich bei der dortigen Marienkirche eine Schule wäre, deren Rektor die Kleriker und Scholaren in der Wissenschaft unterrichtete, trotz seines Verbotes unter einem neuen Rektor neue Schulen in der Stadt errichtet hätten und Prozessionen auf dem Kirchhofe der Stadtkirche veranstalteten. Da dies gegen die kanonischen Satzungen verstiesse, habe er auf Bitten des Glogauer Kapitels die Abschaffung der Schulen und des Magisters mit seinen Scholaren anbefohlen und, als die Bürgerschaft in ihrem Ungehorsam verblieb, dieselbe mit Magister und Scholaren exkommunicirt und die Stadt mit dem Interdikt belegt. Hierauf habe die Bürgerschaft die Welt- und Ordensgeistlichkeit, weil sie die geistlichen Handlungen nicht verrichten wollten, aus ihren Kirchen, Klöstern und Behausungen vertrieben und unwürdige Priester namens Nikolaus Ponicz (Punitz), Otto Burneschuyne und einen namens Fulleschussel mit einigen anderen Verzweifelten, die mit dem Magister und den Scholaren den Gottesdienst schänden, in die St. Nikolai-Pfarrkirche daselbst gewaltsam eingesetzt. Deswegen exkommunicire er die Glogauer Rathmannen und Bürger namens Cunad von Petirsdorph, Thilo von Sarovia (Sorau), Heinrich Echardi mit seinem Schwiegersohn Hertlo, Johann von Polkevicz, Cuntze Furman, Peczco Untzith, Cunad Ungewuge, Peczco von Herendorph, Hanco Henningi, Nikolaus Bresnicz, Cunad von Brustow (Brostau), Gotko der Bäcker, Fysser, Nikolaus Witlonis, Nikolaus gen. Bürgermeister, Hermann Sramme, Walther Coler, Dietrich Kruse, Witko, Thomas von Winczh (Winzig), Konrad der Schreiber, Hanko und Nikolaus, Söhne des Wilhelm, aufs neue, desgleichen die meineidigen Priester, die dort Gottesdienst halten, entsetzt sie ihrer geistlichen Pfründen in seiner Diözese und belegt jeden Ort in seiner Breslauer Diözese, wo einer der Gebannten hinkommt oder verweilt, mit dem Interdikt. Den Magister Martin, der sich der Leitung der neuen Schule unterfangen hat, sowie die Kleriker und Scholaren, die diese Schule besuchen oder besuchen werden, erklärt er für jede geistliche Würde in seiner Diözese unfähig. Er befiehlt deshalb dem Archidiakon diese Exkommunikation in allen seinen Kirchen an den Sonn- und Feiertagen feierlich zu verkündigen, den Gebannten weder Nahrung noch Beherbergung zu gewähren und alle Orte, wo die Gebannten sich aufhalten, mit dem Interdikt zu belegen sowie diesen Befehl nach vollzogener Exkommunikation unter seinem Siegel zurückzuschicken. Aus dem Or., an dem nur noch der Rest eines Pergamentstreifens hängt, im Bresl. Staatsarch. Glogau Kollegiatstift 52 abgedr. unter Vergleichung mit einer andern Vorlage von Wattenbach im Formelbuch des Domherrn Arnold von Protzan (Cod. dipl. Sil. V) S. 284 ff.. Vgl. weiter unten Sept. 9. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |